(1) Gerät ein Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch ganz oder teilweise in Verlust, so kann die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmen, daß das Zweitbuch fortan an die Stelle des in Verlust geratenen Personenstandsbuchs tritt. Tritt der Verlust nur teilweise ein, so kann die Verwaltungsbehörde auch anordnen, daß die in Verlust geratenen Einträge durch beglaubigte Abschriften aus dem Zweitbuch ersetzt werden.
(2) Gerät ein Zweitbuch ganz oder teilweise in Verlust oder tritt das Zweitbuch an die Stelle des in Verlust geratenen Personenstandsbuchs, so hat der Standesbeamte, der das Erstbuch führt, alsbald ein neues Zweitbuch anzulegen. Das neue Zweitbuch tritt an die Stelle des in Verlust geratenen Zweitbuchs.
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 55 PStGAV ... Standesbeamte, der ein in Verlust geratenes Zweitbuch neu anlegt (§ 44a Abs. 2 des Gesetzes), bescheinigt am Schluß des neu angelegten Zweitbuchs, daß die ...