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§ 45 - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 45



(1) Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann er auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Amtsgericht dazu angehalten werden.

(2) Der Standesbeamte kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

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Zitierungen von § 45 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 PStG
... Für die in den §§ 45 und 47 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ...
§ 69b PStG
... so kann der Antragsteller die Entscheidung des Gerichts anrufen. Die Vorschriften der §§ 45 , 48 bis 50 sind entsprechend anzuwenden. (4) Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 ...