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§ 64 - Personenstandsgesetz (PStG)

neugefasst durch B. v. 08.08.1957 BGBl. I S. 1125; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 211-1 Personenstandswesen
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§ 64



In die Sterbeurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, sein Wohnort, Ort und Tag seiner Geburt sowie seine rechtliche Zugehörigkeit oder seine Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Sterbebuch eingetragen ist,

2.
die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder ein Vermerk, daß der Verstorbene nicht verheiratet war,

3.
Ort, Tag und Stunde des Todes.



 

Zitierungen von § 64 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
neugefasst durch B. v. 25.02.1977 BGBl. I S. 377; aufgehoben durch § 75 V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263
§ 61 PStGAV
... Vorschriften über Beweiskraft und über Benutzung der Bücher in den §§ 60 bis 66 des Gesetzes gelten auch 1. für die vom 1. Januar 1876 an ...