§ 69e
Die aus Anlaß des deutsch-belgischen Vertrages vom 24. September 1956 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 262) und auf Grund des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960 (Bundesgesetzbl. 1963 II S. 458) übergebenen Personenstandsbücher stehen Personenstandsbüchern im Sinne dieses Gesetzes gleich. Soweit lediglich beglaubigte Abschriften übergeben worden sind, stehen diese einem Eintrag in einem Personenstandsbuch gleich.
interne Verweise§ 70 PStG ... Regelung getroffen werden, 15. die Besonderheiten für die in § 69e genannten Personenstandsbücher und beglaubigten Abschriften, die darauf beruhen, daß ...
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