(1) Um die für Zwecke des §
1 erforderlichen Beförderungsmittel sicherzustellen, können die Eisenbahnen den öffentlichen Verkehr einschränken und beschränken.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur getroffen werden, wenn es nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist, die Beförderungsmittel für lebenswichtige Verkehrsleistungen auf andere Weise bereitzustellen. Beförderungspflichten, die den Maßnahmen entgegenstehen, ruhen, soweit und solange die Eisenbahnen von der Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch machen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 sind durch Aushang oder auf sonstige geeignete Weise bekanntzumachen.