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§ 1 - Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung (FStrKrV)

neugefasst durch Artikel 2 V. v. 02.12.1975 BGBl. I S. 2984
Geltung ab 01.01.1976; FNA: 911-2 Bundesfernstraßen

§ 1 Höhengleiche Kreuzungen



(1) Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 FStrG, die der Baulastträger der Bundesfernstraße zu unterhalten hat, gehören

1.
von der die Bundesfernstraße kreuzenden Straße vom Anfang ihrer Eckausrundungen an

-
die befestigten Fahrstreifen einschließlich Trenn-, Seiten- und Randstreifen,

-
die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, insbesondere Verkehrsinseln,

-
die Gehwege außerhalb der Ortsdurchfahrten und die Radwege, soweit diese Wege mit der kreuzenden Straße in Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen,

-
die Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen und Stützmauern,

2.
die durch die Kreuzung bedingten Lichtzeichenanlagen.

(2) Eine Eckausrundung beginnt an der Stelle, an der der erste Radius die Ecken der Straßenränder von der Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße abzurunden beginnt.

(3) Sichtfelder gehören zur kreuzenden Straße.



 

Zitierungen von § 1 FStrKrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FStrKrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FStrKrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FStrKrV Sonstige Teile der Kreuzungsanlage
... in den §§ 1 und 2 nicht erfaßten Teile der Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße ...