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§ 4 - Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung (FStrKrV)

neugefasst durch Artikel 2 V. v. 02.12.1975 BGBl. I S. 2984
Geltung ab 01.01.1976; FNA: 911-2 Bundesfernstraßen

§ 4 Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen



Auf Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen, von denen die eine vom Bund, die andere von einem Dritten unterhalten wird, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vom Dritten unterhaltene Bundesfernstraße als kreuzende Straße gilt.