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§ 2a - Bundesarchivgesetz (BArchG)

§ 2a



(1) Unter dem Namen "Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR" wird im Bundesarchiv eine unselbständige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht durch Erlaß des Bundesministers des Innern.

(2) Die Stiftung hat die Aufgabe, Unterlagen von Stellen nach § 2 Abs. 9 zu übernehmen, auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und zu ergänzen. Dies gilt auch für andere Unterlagen, Materialien und Bibliotheksbestände zur deutschen Geschichte, insbesondere zur Geschichte der deutschen und internationalen Arbeiterbewegung, die damit in historischem oder sachlichem Zusammenhang stehen.

(3) Unterlagen nach § 2 Abs. 9 sind als Stiftungsvermögen der Stiftung zu übertragen. Für andere Unterlagen, Materialien und Bibliotheksbestände sind mit den Eigentümern gesonderte Vereinbarungen zu schließen.

(4) Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannte Schutzfrist von 30 Jahren findet auf die Bestände der Stiftung keine Anwendung. Im übrigen ist die Benutzung der Unterlagen der Stiftung unter Beachtung von § 5 Abs. 1 letzter Satz sowie der Absätze 2, 5 und 6 in dem Erlaß zu regeln.