Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Vereinsregisterverordnung (VRV)

Artikel 1 V. v. 10.02.1999 BGBl. I S. 147; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Geltung ab 24.02.1999; FNA: 315-22 Freiwillige Gerichtsbarkeit
| |

§ 12 Berichtigung von Eintragungen



(1) 1Bei noch nicht unterschriebenen Eintragungen können Schreibfehler, die den Sinn der Eintragung nicht verändern, dadurch berichtigt werden, daß die fehlerhaften Worte, Buchstaben oder Zeichen durchgestrichen und, soweit erforderlich, in richtiger Schreibweise wiederholt werden. 2Die Berichtigung kann entweder unmittelbar bei der Streichung oder unter Verwendung von Einschaltezeichen an geeigneter Stelle außerhalb des Eintragungstextes erfolgen. 3Die unrichtig geschriebenen Worte, Buchstaben oder Zeichen müssen lesbar bleiben.

(2) 1Sonstige Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind an oder neben dieser Eintragung zu berichtigen. 2In Spalte 5 unter Buchstabe b ist ein Berichtigungsvermerk einzutragen. 3Berichtigungen können auch in Form einer neuen Eintragung vorgenommen werden.

(3) 1Die Berichtigung wird von der für die Eintragung zuständigen Person angeordnet. 2Eine Berichtigung nach Absatz 2 ist den Beteiligten bekanntzugeben.

(4) Eine versehentliche rote Unterstreichung ist dadurch zu beseitigen, daß der rote Strich durch kleine schwarze Striche durchkreuzt wird.