1Für das in Papierform geführte Vereinsregister können die bisher zulässigen Muster weiterverwendet werden.
2Wird ein Registerblatt neu gefaßt, ist für das neu gefaßte Registerblatt das in §
2 und der Anlage
1 zu dieser Verordnung vorgesehene Muster zu verwenden.
3In diesem Falle erhalten die Beteiligten eine Eintragungsnachricht.