Änderung § 22 VRV vom 01.01.2007

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§ 22 VRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 22 VRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Festlegung der Anlegungsverfahren, Durchführung der Anlegung


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es das maschinell geführte Registerblatt durch Neufassung nach § 23 oder durch Umstellung nach § 24 anlegt. Die Landesjustizverwaltung kann durch allgemeine Anordnung die Anwendung eines der beiden Verfahren ganz oder teilweise vorschreiben; dabei können auch für einzelne Gerichte unterschiedliche Bestimmungen getroffen werden. Die Anlegung des maschinell geführten Registerblatts einschließlich seiner Freigabe kann ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden.



 



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