Änderung § 23 VRV vom 01.01.2007

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§ 23 VRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 23 VRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Anlegung des maschinell geführten Registerblatts durch Neufassung


(Text neue Fassung)

§ 23 Anlegung des maschinell geführten Registerblattes durch Umschreibung


vorherige Änderung

Die Neufassung eines in Papierform geführten Registerblatts (§ 5) ist auch zulässig, wenn dieses künftig maschinell geführt werden soll. Die auf das maschinell geführte Registerblatt umzuschreibenden Eintragungen und Vermerke sind in den dafür bestimmten Datenspeicher (§ 19) aufzunehmen. Der Tag der ersten Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist in dem maschinell geführten Registerblatt in Spalte 5 unter Buchstabe b zu vermerken.



1 Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt ist für die maschinelle Führung umzuschreiben. 2 Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, dass für Registerblätter, die von anderen Registergerichten übernommen werden, bestimmte Nummern vergeben werden. 3 Es können nicht mehr gültige Eintragungen übertragen werden, soweit dies im Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von Eintragungen zu erleichtern. 4 Der Tag der ersten Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist in dem maschinell geführten Registerblatt in Spalte 5 unter Buchstabe b zu vermerken.




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