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Synopse aller Änderungen der VRV am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 40 des FGG-RG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
VRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 40 Abs. 3 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Zuständigkeit, Einrichtung des Vereinsregisters
    § 1 Zuständigkeit
    § 2 Aufbau des Vereinsregisters
    § 3 Gestaltung und Benutzung des Registerblatts
    § 4 Schließung des Registerblatts
    § 5 Neufassung des Registerblatts
    § 6 Sitzverlegung und Umwandlung von Vereinen
    § 7 Registerakten, Handblatt
    § 8 Namensverzeichnis
Abschnitt 2 Führung des Vereinsregisters
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 9 Eintragungsverfügung, Zwischenverfügung
(Text neue Fassung)

    § 9 Eintragungsverfügung
    § 10 Form der Eintragungen
    § 11 Änderung und Löschung von Eintragungen
    § 12 Berichtigung von Eintragungen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 13 Bekanntmachung gegenüber den Beteiligten


    § 13 Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten
    § 14 Öffentliche Bekanntmachung der Ersteintragung
    § 15 Erreichbarkeit des Vereins
    § 16 Einsicht in das Vereinsregister
    § 17 Abschriften, Bescheinigungen und Zeugnisse
Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für das maschinell geführte Vereinsregister
    Unterabschnitt 1 Einrichtung des maschinell geführten Vereinsregisters
       § 18 Grundsatz
       § 19 Begriff des maschinell geführten Vereinsregisters
       § 20 Anforderungen an Anlagen und Programme, Sicherung der Anlagen, Programme und Daten
       § 21 Gestaltung des maschinell geführten Vereinsregisters
    Unterabschnitt 2 Anlegung des maschinell geführten Registerblatts
       § 22 (aufgehoben)
       § 23 Anlegung des maschinell geführten Registerblattes durch Umschreibung
       § 24 (aufgehoben)
       § 25 Freigabe des maschinell geführten Registerblatts
    Unterabschnitt 3 Maschinelle Führung des Vereinsregisters
       § 26 Registerakten
       § 27 Eintragung in das maschinell geführte Vereinsregister
       § 28 Elektronische Registersignatur
       § 29 Rötungen
       § 30 Behandlung geschlossener Registerblätter
    Unterabschnitt 4 Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister
       § 31 Einsicht
       § 32 Ausdrucke
    Unterabschnitt 5 Automatisierter Abruf von Daten
       § 33 Umfang des automatisierten Datenabrufs
       § 34 (aufgehoben)
       § 35 (aufgehoben)
       § 36 Abrufprotokollierung
    Unterabschnitt 6 Schlußbestimmungen
       § 37 Datenverarbeitung im Auftrag
       § 38 Ersatzregister
       § 39 Übergangsregelung
       Anlage 1 (zu § 2 Satz 2)
       Anlage 2 (zu § 21 Satz 3)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Zuständigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Vereinsregister, soweit nicht die Landesjustizverwaltung gemäß § 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Führung des Vereinsregisters für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht zugewiesen hat.



(1) Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Vereinsregister, soweit nicht die Landesjustizverwaltung gemäß § 23d des Gerichtsverfassungsgesetzes die Führung des Vereinsregisters für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht zugewiesen hat.

(2) Wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts durch die Landesjustizverwaltung geändert, gibt das bisher zuständige Amtsgericht das Vereinsregister einschließlich der geschlossenen Registerblätter und die Registerakten an das künftig zuständige Amtsgericht ab.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Rechtspfleger zuständig, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dieser Verordnung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist. Die §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit gelten für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend.



(3) Für die Erledigung der Geschäfte des Registergerichts ist der Rechtspfleger zuständig, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder dieser Verordnung der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Eintragungsverfügung, Zwischenverfügung




§ 9 Eintragungsverfügung


(1) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer Eintragungsverfügung, die den Wortlaut der Eintragung feststellt.

(2) Das Registergericht hat dafür Sorge zu tragen, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das Register erfolgen. Ist zweifelhaft, ob der Zweck eines angemeldeten Vereins auf einen nichtwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann das Registergericht im Wege der Amtshilfe eine Stellungnahme der nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuständigen Stelle und der Industrie- und Handelskammer oder einer anderen geeigneten Stelle einholen. Das Registergericht teilt seine Entscheidung dieser Stelle mit, wenn sie darum gebeten hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister unvollständig, insbesondere die ladungsfähige Anschrift des Vereins nicht angegeben, oder steht der Eintragung ein sonstiges Hindernis entgegen, so soll zur Behebung der näher zu bezeichnenden Hindernisse eine Frist gesetzt werden. Wird eine Eintragung abgelehnt, so sind die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.



(3) (aufgehoben)

(4) Ist der Inhalt der Satzung des Vereins durch bereits eingetragene Änderungen nicht oder nicht sicher festzustellen oder ist die zur Eintragung angemeldete Satzungsänderung selbst unübersichtlich, kann das Registergericht die Eintragung davon abhängig machen, daß eine fortlaufend lesbare Fassung der Satzung unter Hervorhebung der beschlossenen Änderungen vorgelegt wird. Dies gilt nicht, wenn der Verein darlegt, daß die Eintragung der Satzungsänderung keinen Aufschub duldet. Die fortlaufende Fassung der Satzung ist in den Akten als Lesehilfe zu kennzeichnen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Bekanntmachung gegenüber den Beteiligten




§ 13 Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Benachrichtigungen von der Eintragung sind möglichst Vordrucke zu benutzen. Die Benachrichtigungen sind zu unterschreiben. In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, daß auf die Benachrichtigung verzichtet werden kann.

(2) Gerichtliche Verfügungen und Benachrichtigungen an Beteiligte, die maschinell erstellt werden, brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem Falle muß anstelle der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam." angebracht sein. Die Verfügung muß den Verfasser mit Funktionsbezeichnung erkennen lassen.

(3) Die in Absatz 2 bezeichneten maschinell zu erstellenden Schreiben können, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger allgemein sichergestellt ist, auch elektronisch übermittelt werden.

(4) § 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.




(1) 1 Für die Bekanntgabe der Eintragung an die Beteiligten sollen Vordrucke verwendet werden. 2 Die Benachrichtigungen zur Bekanntgabe der Eintragung sind zu unterschreiben. 3 In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, dass auf die Bekanntgabe der Eintragung verzichtet werden kann.

(2) 1 Werden die Benachrichtigungen nach Absatz 1 maschinell erstellt, brauchen sie nicht unterschrieben werden. 2 Anstelle der Unterschrift ist der Vermerk 'Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam.' anzubringen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Öffentliche Bekanntmachung der Ersteintragung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Veröffentlichung der Eintragung des Vereins ist unverzüglich zu veranlassen. In ihr sollen Name und Sitz des Vereins und die Registernummer angegeben werden. In den Veröffentlichungen ist das Gericht und der Tag der Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht. § 13 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Erfolgen mehrere Veröffentlichungen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind sie möglichst zusammenzufassen.



1 Die Veröffentlichung der Eintragung des Vereins ist unverzüglich zu veranlassen. 2 In ihr sollen Name und Sitz des Vereins und die Registernummer angegeben werden. 3 In den Veröffentlichungen ist das Gericht und der Tag der Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht. 4 § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. 5 Erfolgen mehrere Veröffentlichungen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind sie möglichst zusammenzufassen.

§ 37 Datenverarbeitung im Auftrag


vorherige Änderung

(1) Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 5 gelten für die Verarbeitung von Vereinsregisterdaten durch andere staatliche Stellen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts im Auftrag des zuständigen Gerichts (§ 55a Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sinngemäß. Hierbei soll sichergestellt sein, daß Eintragungen in das maschinell geführte Vereinsregister und der Abruf von Daten hieraus nur erfolgen, wenn dies von dem zuständigen Gericht verfügt worden oder sonst zulässig ist.

(2) Die Verarbeitung der Registerdaten auf Anlagen, die nicht im Eigentum der anderen staatlichen Stelle oder juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß die Daten dem uneingeschränkten Zugriff des zuständigen Gerichts unterliegen und der Eigentümer der Anlage keinen Zugang zu den Daten hat.



(1) 1 Die Vorschriften der Unterabschnitte 1 bis 5 gelten für die Verarbeitung von Vereinsregisterdaten im Auftrag des zuständigen Gerichts (§ 387 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sinngemäß. 2 Hierbei soll sichergestellt sein, daß Eintragungen in das maschinell geführte Vereinsregister und der Abruf von Daten hieraus nur erfolgen, wenn dies von dem zuständigen Gericht verfügt worden oder sonst zulässig ist.

(2) Die Verarbeitung von Registerdaten im Auftrag des zuständigen Gerichts ist auf Anlagen, die nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehen, nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Daten dem uneingeschränkten Zugriff des Gerichts unterliegen und der Eigentümer der Anlage keinen Zugang zu den Daten hat.