Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der VRV am 01.08.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2022 durch Artikel 29 des DiRUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
VRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Zuständigkeit, Einrichtung des Vereinsregisters
    § 1 Zuständigkeit
    § 2 Aufbau des Vereinsregisters
    § 3 Gestaltung und Benutzung des Registerblatts
    § 4 Schließung des Registerblatts
    § 5 Neufassung des Registerblatts
    § 6 Sitzverlegung und Umwandlung von Vereinen
    § 7 Registerakten, Handblatt
    § 8 Führung des Namensverzeichnisses
Abschnitt 2 Führung des Vereinsregisters
    § 9 Eintragungsverfügung
    § 10 Form der Eintragungen
    § 11 Änderung und Löschung von Eintragungen
    § 12 Berichtigung von Eintragungen
    § 13 Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 14 Öffentliche Bekanntmachung der Ersteintragung
(Text neue Fassung)

    § 14 (aufgehoben)
    § 15 Erreichbarkeit des Vereins
    § 16 Einsicht in das Vereinsregister
    § 17 Abschriften, Bescheinigungen und Zeugnisse
Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für das maschinell geführte Vereinsregister
    Unterabschnitt 1 Einrichtung des maschinell geführten Vereinsregisters
       § 18 Grundsatz
       § 19 Begriff des maschinell geführten Vereinsregisters
       § 20 Anforderungen an Anlagen und Programme, Sicherung der Anlagen, Programme und Daten
       § 21 Gestaltung des maschinell geführten Vereinsregisters
    Unterabschnitt 2 Anlegung des maschinell geführten Registerblatts
       § 22 (aufgehoben)
       § 23 Anlegung des maschinell geführten Registerblattes durch Umschreibung
       § 24 (aufgehoben)
       § 25 Freigabe des maschinell geführten Registerblatts
    Unterabschnitt 3 Maschinelle Führung des Vereinsregisters
       § 26 Registerakten, Namensverzeichnis und Handblatt
       § 27 Eintragung in das maschinell geführte Vereinsregister
       § 28 Elektronische Registersignatur
       § 29 Rötungen
       § 30 Behandlung der nach Neufassung geschlossenen Registerblätter
    Unterabschnitt 4 Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister
       § 31 Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister
       § 32 Ausdrucke
    Unterabschnitt 5 Automatisierter Abruf von Daten
       § 33 Umfang des automatisierten Datenabrufs
       § 34 (aufgehoben)
       § 35 (aufgehoben)
       § 36 Abrufprotokollierung
    Unterabschnitt 6 Schlußbestimmungen
       § 37 Datenverarbeitung im Auftrag
       § 38 Ersatzregister
       § 39 Übergangsregelung
       Anlage 1 (zu § 2 Satz 2)
       Anlage 2 (zu § 21 Satz 3)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Öffentliche Bekanntmachung der Ersteintragung




§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Veröffentlichung der Eintragung des Vereins ist unverzüglich zu veranlassen. 2 In ihr sollen Name und Sitz des Vereins und die Registernummer angegeben werden. 3 In den Veröffentlichungen ist das Gericht und der Tag der Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht. 4 § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. 5 Erfolgen mehrere Veröffentlichungen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind sie möglichst zusammenzufassen.