VRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | VRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Zuständigkeit, Einrichtung des Vereinsregisters § 1 Zuständigkeit § 2 Aufbau des Vereinsregisters § 3 Gestaltung und Benutzung des Registerblatts § 4 Schließung des Registerblatts § 5 Neufassung des Registerblatts § 6 Sitzverlegung und Umwandlung von Vereinen § 7 Registerakten, Handblatt § 8 Führung des Namensverzeichnisses Abschnitt 2 Führung des Vereinsregisters § 9 Eintragungsverfügung § 10 Form der Eintragungen § 11 Änderung und Löschung von Eintragungen § 12 Berichtigung von Eintragungen § 13 Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten | |
(Text alte Fassung) § 14 Öffentliche Bekanntmachung der Ersteintragung | (Text neue Fassung) § 14 (aufgehoben) |
§ 15 Erreichbarkeit des Vereins § 16 Einsicht in das Vereinsregister § 17 Abschriften, Bescheinigungen und Zeugnisse Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für das maschinell geführte Vereinsregister Unterabschnitt 1 Einrichtung des maschinell geführten Vereinsregisters § 18 Grundsatz § 19 Begriff des maschinell geführten Vereinsregisters § 20 Anforderungen an Anlagen und Programme, Sicherung der Anlagen, Programme und Daten § 21 Gestaltung des maschinell geführten Vereinsregisters Unterabschnitt 2 Anlegung des maschinell geführten Registerblatts § 22 (aufgehoben) § 23 Anlegung des maschinell geführten Registerblattes durch Umschreibung § 24 (aufgehoben) § 25 Freigabe des maschinell geführten Registerblatts Unterabschnitt 3 Maschinelle Führung des Vereinsregisters § 26 Registerakten, Namensverzeichnis und Handblatt § 27 Eintragung in das maschinell geführte Vereinsregister § 28 Elektronische Registersignatur § 29 Rötungen § 30 Behandlung der nach Neufassung geschlossenen Registerblätter Unterabschnitt 4 Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister § 31 Einsicht in das maschinell geführte Vereinsregister § 32 Ausdrucke Unterabschnitt 5 Automatisierter Abruf von Daten § 33 Umfang des automatisierten Datenabrufs § 34 (aufgehoben) § 35 (aufgehoben) § 36 Abrufprotokollierung Unterabschnitt 6 Schlußbestimmungen § 37 Datenverarbeitung im Auftrag § 38 Ersatzregister § 39 Übergangsregelung Anlage 1 (zu § 2 Satz 2) Anlage 2 (zu § 21 Satz 3) | |
§ 14 Öffentliche Bekanntmachung der Ersteintragung | § 14 (aufgehoben) |
1 Die Veröffentlichung der Eintragung des Vereins ist unverzüglich zu veranlassen. 2 In ihr sollen Name und Sitz des Vereins und die Registernummer angegeben werden. 3 In den Veröffentlichungen ist das Gericht und der Tag der Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht. 4 § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. 5 Erfolgen mehrere Veröffentlichungen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind sie möglichst zusammenzufassen. |