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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 10 - Fallpauschalenverordnung 2004 (KFPV 2004)

V. v. 13.10.2003 BGBl. I S. 1995; aufgehoben durch Artikel 33 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 18.10.2003; FNA: 2126-9-15-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 10 Geltungsdauer



Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 3 gelten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004. Kann der Fallpauschalen-Katalog 2005 erst nach dem 1. Januar 2005 angewendet werden, sind nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes die Leistungen weiterhin nach dem Fallpauschalen-Katalog 2004, gewichtet mit dem krankenhausindividuellen Basisfallwert für das Jahr 2004, abzurechnen. Solange noch keine neuen Abrechnungsregeln vereinbart oder in Kraft getreten sind, gelten die Abrechnungsbestimmungen nach dieser Verordnung weiter.

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Zitierungen von § 10 KFPV 2004

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KFPV 2004 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KFPV 2004 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KFPV 2004 Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus
... Krankenhausentgeltgesetzes; diese sind während der Geltungsdauer dieser Verordnung (§ 10 ) nicht anzuwenden. (4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 ist für jeden ...