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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

Anlage 3 - Fallpauschalenverordnung 2004 (KFPV 2004)

V. v. 13.10.2003 BGBl. I S. 1995; aufgehoben durch Artikel 33 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 18.10.2003; FNA: 2126-9-15-1 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) Nicht mit dem Fallpauschalen-Katalog vergütete Leistungen


Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 2066)



 

Zitierungen von Anlage 3 KFPV 2004

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 KFPV 2004 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KFPV 2004 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KFPV 2004 Abrechnung von Zusatzentgelten
... dies gilt nicht für die Fallpauschalen der Basis-DRG L60 und L71 und für das nach Anlage 3 krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelt L61, bei denen die Behandlung des Nierenversagens ...
§ 7 KFPV 2004 Abrechnung von sonstigen Entgelten
... krankenhausindividuell vereinbart werden für 1. Leistungen, die nach Anlage 3 noch nicht mit DRG-Fallpauschalen vergütet werden, 2. teilstationäre ...
§ 9 KFPV 2004 Laufzeit der Entgelte
... der sich ergebenden Entgelthöhe abzurechnen. Können für die Leistungen nach Anlage 3 noch keine krankenhausindividuell vereinbarten Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden ...