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§ 4 - Rentenanpassungsverordnung 1992 (RAV 1992)

V. v. 05.06.1992 BGBl. I S. 1017
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 8232-48-4 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen

§ 4 Anpassung in der Altershilfe für Landwirte



Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte bestimmten Beträge für das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen vom 1. Juli 1992 an

1.
für den verheirateten Berechtigten 674,30 Deutsche Mark monatlich,

2.
für den unverheirateten Berechtigten 449,80 Deutsche Mark monatlich.

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