Änderung § 16a ErgThAPrV vom 01.04.2012

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§ 16a ErgThAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 16a ErgThAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 51 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Frist


vorherige Änderung

 


1 Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. 2 Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. 3 Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. 4 Satz 2 tritt für Anträge, denen ein Ausbildungsnachweis aus einem Drittstaat, der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannt wurde, zugrunde liegt, am 1. Dezember 2012 in Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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