§ 3 - Extraktionslösungsmittelverordnung (ElmV)

§ 3 Höchstmengen


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, daß ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung V. v. 27. September 2017 BGBl. I S. 3518 m.W.v. 7. Oktober 2017

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Frühere Fassungen von § 3 ElmV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.10.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
vom 27.09.2017 BGBl. I S. 3518

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 ElmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ElmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ElmV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 07.10.2017)
... 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel verwendet. (2) Wer eine ...
Anlage 2 ElmV (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3) Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel (vom 07.10.2017)
Anlage 3 ElmV (zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3) Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern (vom 01.04.2011)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3518
Artikel 1 1. THVÄndV Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung
... durch das Wort „Wasser" ersetzt. 4. § 2a wird aufgehoben. 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ... 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3. b) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 3 Abs. 1 " durch die Angabe „§ 3" ersetzt und es werden die Wörter „oder ... 3. b) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Angabe „ § 3 " ersetzt und es werden die Wörter „oder entgegen § 3 Abs. 2 Stoffe der Anlage ... durch die Angabe „§ 3" ersetzt und es werden die Wörter „oder entgegen § 3 Abs. 2 Stoffe der Anlage 5" gestrichen. c) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz ...


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