§ 5 ElmV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung | § 5 ElmV n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3518 |
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(Text alte Fassung) § 5 Kenntlichmachung | (Text neue Fassung)§ 5 (aufgehoben) |
Eine Kenntlichmachung der Restgehalte der nach dieser Verordnung zugelassenen Zusatzstoffe ist abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nicht erforderlich. | (redaktionell ausgeblendet) |