Änderung Anlage 2 ElmV vom 07.10.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 ElmV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. THVÄndV am 7. Oktober 2017 und Änderungshistorie der ElmV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 2 ElmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung
Anlage 2 ElmV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3518

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3) Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel



Nr. | Stoff | verwendbar für | Restgehalt in extrahierten Lebensmitteln höchstens

1 | 2 | 3 | 4

1. | Hexan1 | Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter | 1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter

Herstellung von entfetteten Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl | 10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden

Herstellung von entfetteten Getreidekeimen | 5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen

2. | Methylacetat | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee oder Tee

Herstellung von Zucker aus Melasse | 1 mg/kg in Zucker

3. | Ethylmethylketon2 | Fraktionierung von Fetten und Ölen | 5 mg/kg in Fett und Öl

Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg in Kaffee und Tee

4. | Dichlormethan | Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee | 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee

5. | Methanol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg

6. | Propan-2-ol | Lebensmittel allgemein | 10 mg/kg

(Text alte Fassung)

7. | Dimethylether | Herstellung von entfetteten tierischen Protein-
erzeugnissen
| 0,009 mg/kg
im
entfetteten
Proteinerzeugnis



1 Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig.
2 Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig.

(Text neue Fassung)

7. | Dimethylether | Herstellung von entfetteten
Proteinerzeugnissen, ein-
schließlich Gelatine3
| 0,009 mg/kg in entfetteten
tierischen Proteinerzeug-
nissen, einschließlich Gelatine


Herstellung von Kollagen4 und
Kollagenderivaten, ausgenom-
men Gelatine | 3 mg/kg in Kollagen und
Kollagenderivaten, ausgenom-
men Gelatine



1 Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 °C und 70 °C destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig.
2 Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig.
3 Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.7. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
4 Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 7.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.





Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed