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Synopse aller Änderungen der ElmV am 27.03.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. März 2010 durch Artikel 4 der KmVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ElmV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ElmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2010 geltenden Fassung
ElmV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
§ 2 Zugelassene Stoffe
§ 2a Technische Hilfsstoffe
§ 3 Höchstmengen
§ 4 Reinheitsanforderungen
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Kennzeichnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a Probenahme und Analysemethoden
(Text neue Fassung)

§ 6a (aufgehoben)
§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 8 Übergangsregelung
§ 9 Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) Allgemein verwendbare Extraktionslösungsmittel
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 3) Beschränkt verwendbare Extraktionslösungsmittel
Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3) Extraktionslösungsmittel für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern
Anlage 4 (zu § 4 Satz 1 und 2) Reinheitskriterien für Extraktionslösungsmittel
Anlage 5 (zu § 2a und § 3 Abs. 2) Technische Hilfsstoffe
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6a Probenahme und Analysemethoden




§ 6a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an 3-MCPD in Erzeugnissen nach Anhang I Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2005 vom 6. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 143 S. 3) geändert worden ist, sind

1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 14, Nr. L 325 S. 34), die durch die Richtlinie 2005/4/EG der Kommission vom 19. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 19 S. 50) geändert worden ist, zu nehmen,

2. bei der Probenvorbereitung und der Durchführung der Analyse die im Anhang II der Richtlinie 2001/22/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen.



 

§ 7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

(1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. 77 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 563/2002 vom 2. April 2002 (ABl. EG Nr. L 86 S. 5), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 4 ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt oder

2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 4 ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet.




(1) (aufgehoben)

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel oder entgegen § 3 Abs. 2 Stoffe der Anlage 5 verwendet.

(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Satz 2 Ethanol verwendet oder

2. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.