§ 5 Datengeheimnis
1Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). 2Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. 3Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
interne Verweise§ 41 BDSG Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien ... eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den Vorschriften der §§ 5 , 9 und 38a entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung ... gelten für die Deutsche Welle von den Vorschriften dieses Gesetzes die §§ 5 , 7, 9 und 38a. Anstelle der §§ 24 bis 26 gilt § 42, auch soweit es sich ...
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