§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
(1)
1Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich.
2Die in den §§
6,
7 und
8 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.
(2) 1Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. 2Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind:
- 1.
- der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,
- 2.
- der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,
- 3.
- die nach § 9 zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen,
- 4.
- die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten,
- 5.
- die nach Absatz 4 bestehenden Pflichten des Auftragnehmers, insbesondere die von ihm vorzunehmenden Kontrollen,
- 6.
- die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen,
- 7.
- die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers,
- 8.
- mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen,
- 9.
- der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält,
- 10.
- die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags.
3Er kann bei öffentlichen Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt werden.
4Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.
5Das Ergebnis ist zu dokumentieren.
(3) 1Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. 2Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.
(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§
5,
9,
43 Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie §
44 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für
- 1.
- a)
- öffentliche Stellen,
- b)
- nicht-öffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen Hand die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle ist,
die §§ 18, 24 bis 26 oder die entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder,
- 2.
- die übrigen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie personenbezogene Daten im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig erheben, verarbeiten oder nutzen, die §§ 4f, 4g und 38.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann.
Frühere Fassungen von § 11 BDSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 43 BDSG Bußgeldvorschriften (vom 11.06.2010) ... festgestellt und überprüft werden kann, 2b. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ... nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814
Artikel 1 DSÄndG Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes ... zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen." 7. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... festgestellt und überprüft werden kann, 2b. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ... nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim ...
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen
G. v. 03.05.2012 BGBl. I S. 958, 1717
Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)
G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 268
Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506, 941
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung
V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521
Artikel 1 2. PAuswVÄndV Änderung der Personalausweisverordnung ... 8. die Angabe, ob die antragstellende Person sich eines Auftragnehmers nach § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes zur Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises oder des Vor-Ort-Auslesens ... für den Identifizierungsdiensteanbieter durch einen Auftragnehmer nach § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes durchgeführt wird und hierbei kein wirksames Auftragsverhältnis nach § 11 des ... durchgeführt wird und hierbei kein wirksames Auftragsverhältnis nach § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes zwischen dem Diensteanbieter und dem Auftragnehmer besteht, 3. der ... Auftragnehmer besteht, 3. der Identifizierungsdiensteanbieter einen Auftragnehmer nach § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes gewählt hat, der die technischen und organisatorischen Anforderungen des Bundesamtes für ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGeldwäschegesetz (GwG)
Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz (TVÜG)
Artikel 6 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255, 2258; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
§ 7 TVÜG Auftragnehmer ... § 1 Absatz 1 kann sich die Registerbehörde nach Maßgabe von § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes eines oder mehrerer Auftragnehmer ...
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