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§ 19 - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

neugefasst durch B. v. 14.01.2003 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097
Geltung ab 01.06.1991; FNA: 204-3 Datenschutz
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§ 19 Auskunft an den Betroffenen



(1) 1Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über

1.
die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,

2.
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und

3.
den Zweck der Speicherung.

2In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. 3Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. 4Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1.
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,

2.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder

3.
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(5) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.

(6) 1Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 2Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.





 

Frühere Fassungen von § 19 BDSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde
vom 25.02.2015 BGBl. I S. 162
aktuell vorher 01.01.2006§ 13 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
vom 05.09.2005 BGBl. I S. 2722
aktuellvor 01.01.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 BDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BDSG Rechte des Betroffenen (vom 01.01.2016)
... Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19 , 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht ... ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie ... unterrichten. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6. (3) Personenbezogene Daten über die Ausübung eines Rechts des ...
§ 6a BDSG Automatisierte Einzelentscheidung (vom 01.04.2010)
... und erläutert. (3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn ...
§ 6c BDSG Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
... Daten, 3. darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 19 , 20, 34 und 35 ausüben kann, und 4. über die bei Verlust oder ...
§ 10 BDSG Einrichtung automatisierter Abrufverfahren (vom 01.01.2016)
... Die Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in § 6 Abs. 2 und in § 19 Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn das für die speichernde ...
§ 12 BDSG Anwendungsbereich (vom 01.09.2009)
... Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19 bis 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie 1. ... § 28 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 32 bis 35 anstelle der §§ 13 bis 16 und 19 bis ...
§ 18 BDSG Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
... automatisierten Verarbeitungen, bei welchen das Auskunftsrecht des Betroffenen nicht nach § 19 Abs. 3 oder 4 eingeschränkt wird, kann hiervon abgesehen werden. Für ...
§ 19a BDSG Benachrichtigung
... von einer Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird. (3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt ...
§ 24 BDSG Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (vom 01.01.2016)
... in alle Diensträume zu gewähren. Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur der oder dem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 22 GüKG Gebühren und Auslagen (vom 08.09.2015)
... des Personal- und Sachaufwands auffordern. (3) Auskünfte nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes werden unentgeltlich ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
G. v. 05.09.2005 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 44 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 13 IFG Änderung anderer Vorschriften
... Abs. 2 Satz 2, § 4d Abs. 1, 6 Satz 3, § 6 Abs. 2 Satz 4, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, in der Überschrift des Dritten Unterabschnitts im Zweiten ...

Erste Verordnung zur Änderung der DIMDI-Verordnung
V. v. 10.05.2010 BGBl. I S. 542
Artikel 1 1. DIMDIVÄndV Änderung der DIMDI-Verordnung
... § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Auskunftsrecht § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes ist für juristische Personen entsprechend anzuwenden." ...

Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814
Artikel 1 DSÄndG Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
... § 28 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 32 bis 35 anstelle der §§ 13 bis 16 und 19 bis 20." 9. § 28 wird wie folgt geändert: a) Die ...

Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 6 UStRG 2008 Änderung der Abgabenordnung
... werden muss und deswegen das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss; § 19 Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes - Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde
G. v. 25.02.2015 BGBl. I S. 162
Artikel 1 2. BDSGÄndG Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
... Bundesbeauftragte" die Wörter „die oder" eingefügt. 6. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 2 werden vor den Wörtern ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bewachungsverordnung (BewachV)
neugefasst durch B. v. 10.07.2003 BGBl. I S. 1378; aufgehoben durch § 24 V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692
§ 8 BewachV Datenschutz, Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
... Die §§ 34 und 35 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten mit der Maßgabe, dass § 19 Abs. 1 Satz 3 und § 20 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende Anwendung ...

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
G. v. 07.07.1997 BGBl. I S. 1650; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
§ 12 BKAG Datenschutzrechtliche Verantwortung im polizeilichen Informationssystem
... dem Bundeskriminalamt zum Ausgleich verpflichtet. (5) Dem Betroffenen ist nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft zu erteilen. Diese erteilt das Bundeskriminalamt im ...

InVeKoS-Daten-Gesetz (InVeKoSDG)
Artikel 3 G. v. 21.07.2004 BGBl. I S. 1763, 1769; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1928
§ 3 InVeKoSDG Auskunft an den Betroffenen
...  19 des Bundesdatenschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des ...

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 12 ZFdG Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungsinformationssystem
... Verfahren trägt der Empfänger. (3) Auskünfte nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes erteilt das Zollkriminalamt im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 ...