§ 31 Besondere Zweckbindung
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814
Artikel 1 DSÄndG Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes ... für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung". c) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung ... (5) § 28 Absatz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend." 12. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt: „§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung ...
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