Änderung § 48 BDSG vom 01.09.2009

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§ 48 BDSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 48 BDSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 48 Bericht der Bundesregierung


vorherige Änderung

 


1 Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag

1. bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen der §§ 30a und 42a,

2. bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen der Änderungen der §§ 28 und 29.

2 Sofern sich aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.




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