Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO)

§ 1 Inhalt des Schuldnerverzeichnisses



(1) In das Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 915 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung eingetragen:

1.
die Bezeichnung des Schuldners wie in dem Titel, der dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegt;

2.
das Geburtsdatum, soweit bekannt;

3.
das Datum der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; das Datum der Anordnung der Haft gemäß § 901 der Zivilprozeßordnung; die Vollstreckung der Haft gemäß § 915 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung;

4.
das Aktenzeichen der Vollstreckungssache; die Bezeichnung des Vollstreckungsgerichts oder der Vollstreckungsbehörde.

(2) In das Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung eingetragen:

1.
die Bezeichnung des Schuldners wie in dem Beschluss, durch den der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde;

2.
das Datum dieses Beschlusses;

3.
die Bezeichnung des Gerichts, das diesen Beschluß erlassen hat; das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens.

(3) Vertreter des Schuldners werden nicht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.

(4) 1Offenbare Unrichtigkeiten der Bezeichnung des Schuldners in dem Titel nach Absatz 1 Nr. 1 oder dem Beschluß nach Absatz 2 Nr. 1 sind bei der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu berichtigen. 2Die Berichtigung ist kenntlich zu machen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 1 SchuVVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchuVVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuVVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SchuVVO Inhalt von Listen
... (Ordnungsmerkmale). Auswahlmerkmale dürfen sich nur auf Eintragungen nach § 1 Abs. 1 und 2 beziehen. (3) Listen müssen das Datum ihrer Erstellung ...
§ 17 SchuVVO Einrichtung
...  (2) Im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur die nach § 1 Abs. 1 oder 2 in das Schuldnerverzeichnis aufzunehmenden Eintragungen übermittelt werden. ... dürfen nur Angaben verwendet werden, deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 1 Abs. 1 oder 2 zu erfolgen ...