§ 11 - Thermometermacher-Ausbildungsverordnung (ThermMAusbV)

V. v. 27.05.1986 BGBl. I S. 834
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-132 Berufliche Bildung

§ 11 Übergangsregelung


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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Zitierungen von § 11 ThermMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ThermMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ThermMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ThermMAusbV Aufhebung von Vorschriften
... Ausbildungsberufe Thermometerbläser und Thermometerjustierer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr ...


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