Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG122DV k.a.Abk.)

V. v. 02.09.1966 BGBl I S. 555; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 21.12.1993 BGBl. I S. 2310
Geltung ab 11.09.1966; FNA: 610-7-7 Allgemeines Steuerrecht
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3

Eingangsformel



Auf Grund des § 122 Abs. 3 und des § 123 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

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§ 1



Bei der Ermittlung der Einheitswerte auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 sind bei den in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücken die nach den §§ 78 bis 94 des Gesetzes ermittelten Grundstückswerte für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1994 um 20 vom Hundert zu ermäßigen.

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§ 2



(aufgehoben)

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§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.



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