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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin (ModistAusbV
k.a.Abk.
)
V. v. 15.04.2004
BGBl. I S. 580
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-320
Berufliche Bildung
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§ 2
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Ausbildungsberuf Modist/Modistin wird
1.
gemäß §
25
der
Handwerksordnung
zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 21, Modisten, der Anlage B Abschnitt 1 der
Handwerksordnung
sowie
2.
gemäß §
25
des
Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.
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Zitierungen von
§ 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ModistAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ModistAusbV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 3 ModistAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von §
1
Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges ...
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