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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin (ModistAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.04.2004 BGBl. I S. 580
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-320 Berufliche Bildung

§ 10 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung



(1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 21 Stunden drei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Planen und Herstellen einer Kopfbedeckung aus Stroh nach eigenem Entwurf,

2.
Herstellen einer Kopfbedeckung aus Filz nach Vorlage,

3.
Herstellen einer genähten Kopfbedeckung aus textilen Flächen mit Unterform nach eigenem Entwurf.

Die Entwürfe sind dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen und durchführen, dabei den Zusammenhang zwischen Gestaltung, Konstruktion sowie Verarbeitung und den Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ergreifen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Kundenaufträge und Reklamationen annehmen sowie fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgaben begründen kann. Die Bearbeitung der Arbeitsaufgaben einschließlich der Dokumentation ist mit 75 Prozent und das Fachgespräch mit 25 Prozent zu gewichten.

(3) Der Prüfling soll im Teil B der Prüfung in den Prüfungsbereichen Entwurf und Gestaltung, Planung und Fertigung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Entwurf und Gestaltung sowie Planung und Fertigung soll der Prüfling zeigen, dass er fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten analysieren, bewerten und lösen kann. Weiterhin soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung der Materialien planen, Werkzeuge und Maschinen zuordnen sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Entwurf und Gestaltung:

Entwerfen und Gestalten von Kopfbedeckungen, Erstellen von Entwurfsskizzen, Bearbeiten von Schnittteilen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er modische, historische, funktionale und technologische Gesichtspunkte sowie Kundenwünsche berücksichtigen kann;

2.
im Prüfungsbereich Planung und Fertigung:

Erstellen von Planungsunterlagen zur Fertigung und Ausgestaltung von Kopfbedeckungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Werkzeuge, Maschinen und Gestaltungstechniken auswählen, Materialbeschaffenheit berücksichtigen sowie Verarbeitungstechniken anwenden kann;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Entwurf und Gestaltung 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Planung und Fertigung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Entwurf und Gestaltung 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Planung und Fertigung 40 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(6) Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ModistAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ModistAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ModistAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10  ...