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§ 3 - DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz (SchuldBBerG)

Artikel 8 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2624, 2634; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 G. v. 17.07.1997 BGBl. I S. 1823
Geltung ab 01.12.1994; FNA: III-19-6-5 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 3 Schuldbuchforderungen ohne besondere Vermerke



(1) Ansprüche der Gläubiger aus Schuldbuchforderungen ohne besondere Vermerke, die vorzeitige Zahlungen oder Ratenzahlungen abgelehnt haben und diese nicht erneut anfordern, erlöschen mit Ablauf der Frist nach § 2 Abs. 1.

(2) Ebenso erlöschen die Ansprüche aus Schuldbuchforderungen ohne besondere Vermerke, sofern die Berechtigten bis zum Ablauf der Frist nach § 2 Abs. 1 keine Anträge gestellt haben und die erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig im Sinne des § 2 Abs. 6 vorgelegen haben.

 
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