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Synopse aller Änderungen des SGB I am 01.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2013 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB I.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB I a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
SGB I n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
    § 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
    § 2 Soziale Rechte
    § 3 Bildungs- und Arbeitsförderung
    § 4 Sozialversicherung
    § 5 Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden
    § 6 Minderung des Familienaufwands
    § 7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung
    § 8 Kinder- und Jugendhilfe
    § 9 Sozialhilfe
    § 10 Teilhabe behinderter Menschen
Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften
    Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
       § 11 Leistungsarten
       § 12 Leistungsträger
       § 13 Aufklärung
       § 14 Beratung
       § 15 Auskunft
       § 16 Antragstellung
       § 17 Ausführung der Sozialleistungen
    Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
       § 18 Leistungen der Ausbildungsförderung
       § 19 Leistungen der Arbeitsförderung
       § 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
       § 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
       § 20 (weggefallen)
       § 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
       § 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
       § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
       § 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
       § 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
       § 24 Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Erziehungsgeld und Elterngeld
(Text neue Fassung)

       § 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Elterngeld und Betreuungsgeld
       § 26 Wohngeld
       § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
       § 28 Leistungen der Sozialhilfe
       § 28a (weggefallen)
       § 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
    Erster Titel Allgemeine Grundsätze
       § 30 Geltungsbereich
       § 31 Vorbehalt des Gesetzes
       § 32 Verbot nachteiliger Vereinbarungen
       § 33 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten
       § 33a Altersabhängige Rechte und Pflichten
       § 33b Lebenspartnerschaften
       § 33c Benachteiligungsverbot
       § 34 Begrenzung von Rechten und Pflichten
       § 35 Sozialgeheimnis
       § 36 Handlungsfähigkeit
       § 36a Elektronische Kommunikation
       § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen
    Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts
       § 38 Rechtsanspruch
       § 39 Ermessensleistungen
       § 40 Entstehen der Ansprüche
       § 41 Fälligkeit
       § 42 Vorschüsse
       § 43 Vorläufige Leistungen
       § 44 Verzinsung
       § 45 Verjährung
       § 46 Verzicht
       § 47 Auszahlung von Geldleistungen
       § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht
       § 49 Auszahlung bei Unterbringung
       § 50 Überleitung bei Unterbringung
       § 51 Aufrechnung
       § 52 Verrechnung
       § 53 Übertragung und Verpfändung
       § 54 Pfändung
       § 55 (aufgehoben)
       § 56 Sonderrechtsnachfolge
       § 57 Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers
       § 58 Vererbung
       § 59 Ausschluß der Rechtsnachfolge
    Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten
       § 60 Angabe von Tatsachen
       § 61 Persönliches Erscheinen
       § 62 Untersuchungen
       § 63 Heilbehandlung
       § 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
       § 65 Grenzen der Mitwirkung
       § 65a Aufwendungsersatz
       § 66 Folgen fehlender Mitwirkung
       § 67 Nachholung der Mitwirkung
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches
    § 69 Stadtstaaten-Klausel
    § 70 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
    § 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Erziehungsgeld und Elterngeld




§ 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Elterngeld und Betreuungsgeld


(1) 1 Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. 2 Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden.

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(2) 1 Nach dem Recht des Erziehungsgeldes kann grundsätzlich für jedes Kind Erziehungsgeld in Anspruch genommen werden. 2 Anspruch auf Elterngeld besteht nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen, für die Ausführung des Absatzes 2 Satz 1 die nach § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 Satz 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.



(2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann grundsätzlich für jedes Kind Elterngeld und Betreuungsgeld in Anspruch genommen werden.

(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 36a Elektronische Kommunikation


(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. 2 In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. 3 Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.



(2) 1 Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. 2 Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. 3 Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. 4 Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;

2. ...

3. ...

4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.

5 In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen; in der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse kann die Identität auch mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291 Absatz 2a Satz 4 des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen werden.

(2a) 1 Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. 2 Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.


(3) 1 Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. 2 Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück.

(4) 1 Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Bundesagentur für Arbeit, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften verwenden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im jeweiligen Sozialleistungsbereich Zertifizierungsdienste nach dem Signaturgesetz, die eine gemeinsame und bundeseinheitliche Kommunikation und Übermittlung der Daten und die Überprüfbarkeit der qualifizierten elektronischen Signatur auf Dauer sicherstellen. 2 Diese Träger sollen über ihren jeweiligen Bereich hinaus Zertifizierungsdienste im Sinne des Satzes 1 verwenden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Leistungserbringer nach dem Fünften und dem Elften Buch und die von ihnen gebildeten Organisationen.



§ 54 Pfändung


(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge,

2. Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Erziehungsgeldes nach § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,



1. Elterngeld und Betreuungsgeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,

2. Mutterschaftsgeld nach § 13 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,

2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,

3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1. Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.



(5) 1 Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. 2 Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1. 1 Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. 2 Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.

2. Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.



§ 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches


Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,

2. (aufgehoben)

3. die Reichsversicherungsordnung,

4. das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,

5. (aufgehoben)

6. das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,

7. das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere

a) § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes,

b) § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,

c) § 47 des Zivildienstgesetzes,

d) § 60 des Infektionsschutzgesetzes,

e) §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,

f) § 1 des Opferentschädigungsgesetzes,

g) §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,

h) §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,

die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

8. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,

9. das Bundeskindergeldgesetz,

10. das Wohngeldgesetz,

11. (weggefallen)

12. das Adoptionsvermittlungsgesetz,

13. (aufgehoben)

14. das Unterhaltsvorschussgesetz,

vorherige Änderung

15. der Erste Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes,

15a. der erste
Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,



15. der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,

16. das Altersteilzeitgesetz,

17. der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.