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Änderung § 33c SGB I vom 18.08.2006

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§ 33c SGB I a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 33c SGB I n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1897
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33c Benachteiligungsverbot


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1 Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden. 2 Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.