Änderung § 19 SGB I vom 01.01.2009

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§ 19 SGB I a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 19 SGB I n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Leistungen der Arbeitsförderung


(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,

2. Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,

3. Leistungen zur

(Text alte Fassung)

a) Unterstützung der Beratung und Vermittlung,

b) Verbesserung der Eingliederungsaussichten,

(Text neue Fassung)

a) Vermittlungsunterstützung,

b) (aufgehoben)

c) Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit,

d) Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung,

e) Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,

f) Eingliederung von Arbeitnehmern,

g) Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,

4. weitere Leistungen der freien Förderung,

5. Wintergeld in Betrieben des Baugewerbes und in Betrieben solcher Wirtschaftszweige, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind,

6. als Entgeltersatzleistungen Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld.

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.



 



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