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Änderung § 21b SGB I vom 15.12.2010
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§ 21b SGB I a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 21b SGB I n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 110 Abs. 5 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen | |
(Text alte Fassung) (1) Nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden. | (Text neue Fassung) (1) Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden. |
(2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen. |
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