Änderung § 68 SGB I vom 01.08.2013

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§ 68 SGB I a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 68 SGB I n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254

(Textabschnitt unverändert)

§ 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches


Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,

2. (aufgehoben)

3. die Reichsversicherungsordnung,

4. das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,

5. (aufgehoben)

6. das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,

7. das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere

a) § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes,

b) § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,

c) § 47 des Zivildienstgesetzes,

d) § 60 des Infektionsschutzgesetzes,

e) §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,

f) § 1 des Opferentschädigungsgesetzes,

g) §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,

h) §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,

die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

8. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,

9. das Bundeskindergeldgesetz,

10. das Wohngeldgesetz,

11. (weggefallen)

12. das Adoptionsvermittlungsgesetz,

13. (aufgehoben)

14. das Unterhaltsvorschussgesetz,

(Text alte Fassung)

15. der Erste Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes,

15a. der erste
Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,

(Text neue Fassung)

15. der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,

16. das Altersteilzeitgesetz,

17. der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.






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