§ 27 Prüfungsamt
Dem beim Bundeskriminalamt eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung. Es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe, erteilt die Zeugnisse und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3698/a51953.htm