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Änderung § 1 KindUFV vom 01.09.2009

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§ 1 KindUFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1 KindUFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 20 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Formulare


(Text alte Fassung)

(1) Für das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind werden verwendet

1.
das in Anlage 1 bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach den §§ 645, 646 der Zivilprozeßordnung und das in dieser Anlage bestimmte Merkblatt,

2. das
in Anlage 2 bestimmte Formular für die Erhebung von Einwendungen gegen die Festsetzung des Unterhalts nach § 648 der Zivilprozeßordnung.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit Unterhalt

1. für Zeiträume, für die das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, von dem Träger der Sozialhilfe, des Sozialgeldes, der öffentlichen Jugendhilfe, dem Land oder dem Dritten aus übergegangenem Recht oder

2. nach § 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes, § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes

verlangt wird.

(Text neue Fassung)

(1) Im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind wird das in der Anlage bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach den §§ 249 und 250 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwendet.

(2) 1 Absatz 1 gilt nicht, soweit Unterhalt

1. für Zeiträume, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, von dem Träger der Sozialhilfe, des Bürgergeldes, der öffentlichen Jugendhilfe, dem Land oder dem Dritten aus übergegangenem Recht oder

2. nach § 94 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes

verlangt wird. 2 Wird das Formular nach § 3 Nummer 2 so angepasst, dass dem Gericht die Angaben als strukturierter Datensatz übermittelt werden können, sollen die nach Satz 1 Nummer 1 und 2 antragsberechtigten Behörden dieses Formular nutzen.

(heute geltende Fassung)