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Änderung § 4 KindUFV vom 01.09.2009

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§ 4 KindUFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 4 KindUFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

(1) Soweit nach den in Anlage 1 und 2 bestimmten Formularen zur Bezeichnung der Höhe des Unterhalts für einen Zeitraum vor dem 1. Juli 1998 auf die Regelbeträge Bezug genommen wird, bezeichnet die Bezugnahme den Regelbedarf nach § 1 der zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geänderten Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1010), der Verordnung zur Festsetzung des Regelbedarfs in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 25. September 1995 (BGBl. I S. 1190) und den auf Grund des Artikels 234 § 9 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erlassenen Rechtsverordnungen.

(2) Betrifft der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren Unterhaltsbeträge, die vor dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung vom 28.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 3283) fällig geworden sind, können für diese Verfahren auch die bis dahin gültigen Vordrucke verwendet werden.

(Text neue Fassung)

Für Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2016 beantragt wurden, sind die bis dahin geltenden Formulare zu verwenden.

(heute geltende Fassung)