§ 7 - Hüttenknappschaftliche Abstimmungsverordnung (HAV)

V. v. 04.11.1974 BGBl. I S. 3119
Geltung ab 14.11.1974; FNA: 822-13-2 Knappschaftsversicherung

§ 7 Stimmabgabe



(1) Das Stimmrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem hierfür bestimmten Umschlag ausgeübt.

(2) Der Versicherungsträger stellt die Stimmzettel nebst Umschlägen her und sendet sie dem Abstimmungsvorstand. Die Stimmzettel tragen folgenden Aufdruck:

Stimmen Sie für die Aufnahme in die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung:

ja ...
nein ...

(3) Der Stimmberechtigte gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein an der dafür vorgesehenen Stelle auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz eindeutig kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit "ja" oder "nein" beantworten will.

(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei ergibt oder die andere Angaben als den in Absatz 2 genannten Aufdruck, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.



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