Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des Gemeindefinanzreformgesetz am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GemFinRefG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Gemeinden erhalten 15 vom Hundert des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 vom Hundert des Aufkommens aus dem Zinsabschlag (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinnahmt werden.

(Text neue Fassung)

1 Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). 2 Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinnahmt werden.

§ 3 Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt. Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt. Sie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der Gemeinde an dem nach § 1 auf die Gemeinden eines Landes entfallenden Steueraufkommen. Die Schlüsselzahl ergibt sich aus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu 30.000 Euro jährlich, in den Fällen des § 32a Abs. 5 oder des § 32a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), bis zu 60.000 Euro jährlich entfallen. Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der in der Bundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz der Steuerpflichtigen maßgebend.



(1) 1 Der Schlüssel für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer wird wie folgt ermittelt. 2 Für jede Gemeinde wird eine Schlüsselzahl festgestellt. 3 Sie ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der Gemeinde an dem nach § 1 auf die Gemeinden eines Landes entfallenden Steueraufkommen. 4 Die Schlüsselzahl ergibt sich aus dem Anteil der Gemeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die auf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu 30.000 Euro jährlich, in den Fällen des § 32a Abs. 5 oder des § 32a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843), bis zu 60.000 Euro jährlich entfallen. 5 Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der in der Bundesstatistik zugrunde gelegte Wohnsitz der Steuerpflichtigen maßgebend.

(2) (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer für die Ermittlung des Schlüssels jeweils maßgebend sind.



(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen. 2 In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer für die Ermittlung des Schlüssels jeweils maßgebend sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5a Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder




§ 5a Nichtfortschreibungsfähiger Bestandteil des Verteilungsschlüssels


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Von dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes entfällt auf die Gemeinden der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein sowie auf Hamburg und Berlin (West) ein Anteil von insgesamt 85 vom Hundert. Auf die Gemeinden der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie auf Berlin (Ost) entfällt ein Anteil von insgesamt 15 vom Hundert.

(2) Die Anteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 werden auf die einzelnen Länder jeweils nach Schlüsseln verteilt, die vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt werden. Die Länder stellen dem Bundesministerium der Finanzen die für die Ermittlung der Schlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. Der Schlüssel für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Länder einschließlich Berlin (West) bemisst sich nach dem entsprechend § 5b Abs. 2 Satz 2 gewichteten Anteil der Summe der nach § 5b Abs. 2 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte des einzelnen Landes sowie des entsprechend gewichteten Anteils von Berlin (West) an der Summe der nach § 5b Abs. 2 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte aller in Absatz 1 Satz 1 genannten Länder einschließlich Berlin (West). Der Schlüssel für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Länder einschließlich Berlin (Ost) bemisst sich nach dem entsprechend § 5b Abs. 3 Satz 2 gewichteten Anteil der Summe der nach § 5b Abs. 3 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte des einzelnen Landes sowie des entsprechend gewichteten Anteils von Berlin (Ost) an der Summe der nach § 5b Abs. 3 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte aller in Absatz 1 Satz 2 genannten Länder einschließlich Berlin (Ost).



(1) Vorbehaltlich des § 5c Abs. 1 entfällt von dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes

1.
auf die Gemeinden der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein sowie auf Hamburg und Berlin (West) ein Anteil von insgesamt 85 Prozent,

2. auf
die Gemeinden der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie auf Berlin (Ost) ein Anteil von insgesamt 15 Prozent.

(2) 1 Der Schlüssel für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Länder und Berlin (West) bemisst sich nach dem entsprechend Absatz 3 Satz 2 gewichteten Anteil der Summe der nach Absatz 3 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte des einzelnen Landes sowie des entsprechend gewichteten Anteils von Berlin (West) an der Summe der nach Absatz 3 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte aller in Absatz 1 Nr. 1 genannten Länder und Berlin (West). 2 Der Schlüssel für die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Länder und Berlin (Ost) bemisst sich nach dem entsprechend Absatz 4 Satz 2 gewichteten Anteil der Summe der nach Absatz 4 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte des einzelnen Landes sowie des entsprechend gewichteten Anteils von Berlin (Ost) an der Summe der nach Absatz 4 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte aller in Absatz 1 Nr. 2 genannten Länder und Berlin (Ost).

(3) 1 Der Anteil an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 Nr. 1 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüsselzahl festgesetzt wird. 2 Die Schlüsselzahl setzt sich zusammen zu 60 Prozent aus dem Anteil, der sich nach Satz 3 ergibt, und zu 40 Prozent aus dem Anteil, der sich nach Satz 4 ergibt; die Anteile sind jeweils in einer Dezimalzahl auszudrücken. 3 Die erste Komponente der Schlüsselzahl errechnet sich

1. zu 70 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen im jeweiligen Land, das als Summe der Jahre 1990 bis 1997 auf der Grundlage der Erhebung nach § 4 Nr. 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes, für Berlin (West) als Summe der monatlichen Nachweisungen des Steueraufkommens, ermittelt wurde;

2. zu 30 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort im jeweiligen Land, die als Durchschnitt für die Jahre 1990 bis 1998 in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelt wurde; dabei bleiben die Beschäftigten der Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen unberücksichtigt.

4 Die zweite Komponente der Schlüsselzahl errechnet sich aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Summe der für jede einzelne Gemeinde ermittelten und mit dem durchschnittlichen örtlichen Hebesatz der Jahre 1995 bis 1998 multiplizierten Gewerbesteuer-Messbeträge nach dem Gewerbekapital im jeweiligen Land; Grundlage für die Gewerbesteuer-Messbeträge nach dem Gewerbekapital ist das Ergebnis der Gewerbesteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 1995, Grundlage für die örtlichen Hebesätze ist die Erhebung nach § 4 Nr. 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes. 5 Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 können bis zu 20 Prozent des Anteils an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 gemäß Landesrecht an Gemeinden verteilt werden, die als Folge der Regelungen der Absätze 1 und 3 Satz 1 bis 4 und der Regelungen in den Artikeln 1 bis 4 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590) besondere finanzielle Nachteile haben.

(4) 1 Der Anteil an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 Nr. 2 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüsselzahl festgesetzt wird. 2 Die Schlüsselzahl setzt sich zusammen zu 70 Prozent aus dem Anteil, der sich nach Satz 3 ergibt, und zu 30 Prozent aus dem Anteil, der sich nach Satz 4 ergibt; die Anteile sind jeweils in einer Dezimalzahl auszudrücken. 3 Die erste Komponente der Schlüsselzahl errechnet sich aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen im jeweiligen Land, das als Summe der Jahre 1992 bis 1997 auf der Grundlage der Erhebung nach § 4 Nr. 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes, für Berlin (Ost) als Summe der monatlichen Nachweisungen des Steueraufkommens, ermittelt wurde. 4 Die zweite Komponente der Schlüsselzahl errechnet sich aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort im jeweiligen Land, die als Durchschnitt für die Jahre 1996 bis 1998 in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelt wurde; dabei bleiben die Beschäftigten der Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen unberücksichtigt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5b Aufteilung des Anteils an der Umsatzsteuer auf die Gemeinden




§ 5b Fortschreibungsfähiger Bestandteil des Verteilungsschlüssels


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 und der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 2 werden jeweils nach Schlüsseln auf die Gemeinden aufgeteilt, die von den Ländern nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 und nach Absatz 3 ermittelt und durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung festgesetzt werden.

(2) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüsselzahl festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt sich zusammen zu 60 vom Hundert aus dem Anteil, der sich nach Satz 3 ergibt, und zu 40 vom Hundert aus dem Anteil, der sich nach Satz 4 ergibt; die Anteile sind jeweils in einer Dezimalzahl auszudrücken. Die erste Komponente der Schlüsselzahl errechnet sich

1. zu 70 vom Hundert aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen im jeweiligen Land, das als Summe der Jahre 1990 bis 1997 auf der Grundlage der Erhebung nach § 4 Nr. 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes, für Berlin (West) als Summe der monatlichen Nachweisungen des Steueraufkommens, ermittelt wurde;

2. zu 30 vom Hundert aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im jeweiligen Land, die als Durchschnitt für die Jahre 1990 bis 1998 in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelt wurde; dabei bleiben die Beschäftigten der Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen unberücksichtigt.

Die zweite Komponente der Schlüsselzahl errechnet sich
aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Summe der für jede einzelne Gemeinde ermittelten und mit dem durchschnittlichen örtlichen Hebesatz der Jahre 1995 bis 1998 multiplizierten Gewerbesteuer-Messbeträge nach dem Gewerbekapital im jeweiligen Land; Grundlage für die Gewerbesteuer-Messbeträge nach dem Gewerbekapital ist das Ergebnis der Gewerbesteuerstatistik für das Veranlagungsjahr 1995, Grundlage für die örtlichen Hebesätze ist die Erhebung nach § 4 Nr. 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes. Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 können bis zu 20 vom Hundert des Anteils an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 1 gemäß Landesrecht an Gemeinden verteilt werden, die als Folge der Regelungen der Absätze 1 und 2 Satz 1 bis 4 und der Regelungen in den Artikeln 1 bis 4 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590) besondere finanzielle Nachteile haben.

(3) Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5a Abs. 1 Satz 2 wird auf
die einzelnen Gemeinden verteilt, indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüsselzahl festgesetzt wird. Die Schlüsselzahl setzt sich zusammen zu 70 vom Hundert aus dem Anteil, der sich nach Satz 3 ergibt und zu 30 vom Hundert aus dem Anteil, der sich nach Satz 4 ergibt; die Anteile sind jeweils in einer Dezimalzahl auszudrücken. Die erste Komponente der Schlüsselzahl errechnet sich aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen im jeweiligen Land, das als Summe der Jahre 1992 bis 1997 auf der Grundlage der Erhebung nach § 4 Nr. 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes, für Berlin (Ost) als Summe der monatlichen Nachweisungen des Steueraufkommens, ermittelt wurde. Die zweite Komponente der Schlüsselzahl errechnet sich aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im jeweiligen Land, die als Durchschnitt für die Jahre 1996 bis 1998 in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelt wurde; dabei bleiben die Beschäftigten der Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen unberücksichtigt.

(4) Zur Überprüfung der Verteilungsschlüssel
nach Absatz 2 und 3 und zur Verteilung der 20 vom Hundert des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach Absatz 2 Satz 5 sowie des Verteilungsschlüssels nach § 5a Abs. 2, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit Ergebnissen der hierzu vom Statistischen Bundesamt durchgeführten Berechnungen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, vom Statistischen Bundesamt den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene übermittelt werden. Die in Satz 1 genannten Tabellen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Sie sind von den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden geheim zu halten. Die Übermittlungen sind vom Statistischen Bundesamt nach Maßgabe des § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Es ist durch organisatorische, personelle und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die zur Geheimhaltung besonders verpflichtet wurden, Empfänger von Einzelangaben sind und dass eine Trennung von anderen kommunalen Verwaltungsstellen, die nicht mit der Überprüfung der Verteilungsschlüssel nach Absatz 2 und 3 sowie § 5a Abs. 2 und der Verteilung der 20 vom Hundert des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach Absatz 2 Satz 5 befasst sind, sichergestellt ist.



(1) 1 Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes wird vorbehaltlich des § 5c Abs. 1 auf die einzelnen Länder nach Schlüsseln verteilt. 2 Die Schlüssel bemessen sich nach der Summe der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 ermittelten Gemeindeschlüssel je Land.

(2) 1 Der Anteil an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 Satz 1 wird auf die einzelnen Gemeinden verteilt, indem eine in einer Dezimalzahl ausgedrückte Schlüsselzahl festgesetzt wird. 2 Die Schlüsselzahl setzt sich zusammen

1. zu 25 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an dem Gewerbesteueraufkommen, das als Summe der Jahre 2001 bis 2006 auf Grundlage des Realsteuervergleichs nach § 4 Nr. 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde;

2. zu 50 Prozent aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen, die als Summe für die Jahre 2004 bis 2006 der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelt wurde;

3. zu 25 Prozent
aus dem Anteil der einzelnen Gemeinde an der Summe der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort ohne Entgelte von Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen, die als Summe für die Jahre 2003 bis 2005 der Beschäftigten- und Entgeltstatistik ermittelt wurde.

3 Die Merkmale
nach Satz 2 Nr. 2 und 3 werden mit dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz der jeweiligen Erfassungszeiträume gewichtet. 4 Nach erfolgter erstmaliger Festsetzung des Verteilungsschlüssels wird der Schlüssel unter Beibehaltung der in Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 festgelegten Anzahl von Jahren alle drei Jahre, erstmals zum 1. Januar 2012, aktualisiert. 5 Die Aktualisierung erfolgt auf der Grundlage der Datenbasis, die beim Statistischen Bundesamt zum 1. April des dem Jahr der Aktualisierung vorangehenden Jahres verfügbar ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5c (neu)




§ 5c Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Der Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes wird

1. in den Jahren 2009 bis 2011 mit einem Anteil von 75 Prozent gemäß dem Schlüssel nach § 5a und mit einem Anteil von 25 Prozent gemäß dem Schlüssel nach § 5b,

2. in den Jahren 2012 bis 2014 mit einem Anteil von jeweils 50 Prozent gemäß den Schlüsseln nach den §§ 5a und 5b und

3. in den Jahren 2015 bis 2017 mit einem Anteil von 25 Prozent gemäß dem Schlüssel nach § 5a und mit einem Anteil von 75 Prozent gemäß dem Schlüssel nach § 5b gebildet.

2 Ab dem Jahr 2018 wird der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer gemäß dem Schlüssel nach § 5b verteilt.

(2) 1 Die sich aus den Verteilungsschlüsseln nach Absatz 1 ergebenden Anteile an der Umsatzsteuer werden auf die einzelnen Länder jeweils nach Schlüsseln verteilt, die vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt werden. 2 Die Länder stellen dem Bundesministerium der Finanzen die für die Ermittlung der Schlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. 3 Die Anteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 werden jeweils nach Schlüsseln auf die Gemeinden aufgeteilt, die von den Ländern nach Absatz 1 ermittelt und durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung festgesetzt werden. 4 Die Länder ermitteln die Schlüsselzahlen ihrer Gemeinden auf der Grundlage von Schlüsselzahlen, die aus Bundessummen abgeleitet und durch die Länder auf Eins normiert werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5d Umstellung auf einen fortschreibungsfähigen Schlüssel




§ 5d Übermittlung statistischer Ergebnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Verteilungsschlüssel nach den §§ 5a und 5b werden zum 1. Januar 2009 auf einen fortschreibungsfähigen Verteilungsschlüssel umgestellt. Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung der Umstellung Modellrechnungen insbesondere unter Einbeziehung der folgenden Merkmale durch:

1. das der Jahresrechnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes entnommene Gewerbesteueraufkommen (brutto);

2. die in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik mit Stand 30. Juni des jeweiligen Jahres ermittelte Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen;

3. die in der Beschäftigten- und Entgeltstatistik ermittelte Jahressumme der sozialversicherungspflichtigen Entgelte ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen.

(2)
Zur Vorbereitung der Umstellung auf einen fortschreibungsfähigen Schlüssel nach Absatz 1, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Tabellen mit Ergebnissen der nach Absatz 1 durchgeführten Berechnungen, auch soweit sie Daten zur Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und zu den sozialversicherungspflichtigen Entgelten enthalten, vom Statistischen Bundesamt den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die in Satz 1 genannten Tabellen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Sie sind von den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden geheim zu halten. Die Übermittlungen sind vom Statistischen Bundesamt nach Maßgabe des § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Es ist durch organisatorische, personelle und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die zur Geheimhaltung besonders verpflichtet wurden, Einzelangaben empfangen und dass eine Trennung von anderen kommunalen Verwaltungsstellen, die nicht mit der Überprüfung der Verteilungsschlüssel nach Absatz 1 befasst sind, sichergestellt ist.



1 Zur Festsetzung der Verteilungsschlüssel nach § 5c, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene auf Ersuchen die dafür erforderlichen Tabellen mit Ergebnissen der hierzu vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder durchgeführten Berechnungen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2 Die Tabellen dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt worden sind, nur durch Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Personen, die entsprechend § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden sind, und nur räumlich, organisatorisch und personell getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben verwendet werden, für die sie gleichfalls von Bedeutung sein können. 3 Sie sind von den Gemeinden und ihren Spitzenverbänden geheim zu halten und vier Jahre nach Festsetzung des Verteilungsschlüssels zu löschen. 4 Werden innerhalb dieser Frist Einwendungen gegen die Berechnung des Verteilungsschlüssels erhoben, dürfen die Daten bis zur abschließenden Klärung der Einwendungen aufbewahrt werden, soweit sie für die Klärung erforderlich sind. 5 § 16 Abs. 9 des Bundesstatistikgesetzes gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5c Rechtsverordnungsermächtigung




§ 5e Rechtsverordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach den §§ 5a und 5b durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5c durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5e Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer




§ 5f Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder wird nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen vorgenommen. Die Weiterverteilung auf die Gemeinden obliegt den Ländern.



(1) 1 Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder wird nach § 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen vorgenommen. 2 Die Weiterverteilung auf die Gemeinden obliegt den Ländern.

(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer an die Gemeinden.

(3) Für die Berichtigung von Fehlern gilt § 4 entsprechend.



§ 6 Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Gemeinden führen nach den folgenden Vorschriften eine Umlage an das für sie zuständige Finanzamt ab. Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis von Bundes- und Landesvervielfältiger auf den Bund und das Land aufzuteilen.

(2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, dass das Istaufkommen der Gewerbesteuer im Erhebungsjahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit dem Vervielfältiger nach Absatz 3 multipliziert wird. Das Istaufkommen entspricht den Isteinnahmen nach der Jahresrechnung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes.

(3) Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes- und Landesvervielfältigers für das jeweilige Land. Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr 2008 12 Prozent, im Jahr 2009 13 Prozent und ab dem Jahr 2010 14,5 Prozent. Der Landesvervielfältiger für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beträgt im Jahr 2008 18 Prozent, im Jahr 2009 19 Prozent und ab dem Jahr 2010 20,5 Prozent. Der Landesvervielfältiger für die übrigen Länder beträgt im Jahr 2008 47 Prozent, im Jahr 2009 48 Prozent und ab dem Jahr 2010 49,5 Prozent. Der Landesvervielfältiger nach Satz 4 wird ab dem Jahr 2020 um 29 Prozentpunkte abgesenkt. Absatz 5 Satz 9 gilt entsprechend.



(1) 1 Die Gemeinden führen nach den folgenden Vorschriften eine Umlage an das für sie zuständige Finanzamt ab. 2 Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis von Bundes- und Landesvervielfältiger auf den Bund und das Land aufzuteilen.

(2) 1 Die Umlage wird in der Weise ermittelt, dass das Istaufkommen der Gewerbesteuer im Erhebungsjahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit dem Vervielfältiger nach Absatz 3 multipliziert wird. 2 Das Istaufkommen entspricht den Isteinnahmen nach der Jahresrechnung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes.

(3) 1 Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes- und Landesvervielfältigers für das jeweilige Land. 2 Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr 2008 12 Prozent, im Jahr 2009 13 Prozent und ab dem Jahr 2010 14,5 Prozent. 3 Der Landesvervielfältiger für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen beträgt im Jahr 2008 18 Prozent, im Jahr 2009 19 Prozent und ab dem Jahr 2010 20,5 Prozent. 4 Der Landesvervielfältiger für die übrigen Länder beträgt im Jahr 2008 47 Prozent, im Jahr 2009 48 Prozent und ab dem Jahr 2010 49,5 Prozent. 5 Der Landesvervielfältiger nach Satz 4 wird ab dem Jahr 2020 um 29 Prozentpunkte abgesenkt. 6 Absatz 5 Satz 9 gilt entsprechend.

(4) Das sich bei den übrigen Ländern aus der höheren Gewerbesteuerumlage - in Relation zum Vervielfältiger der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen - auf Grund der unterschiedlichen Landesvervielfältiger ergebende Mehraufkommen bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden im Sinne der §§ 7 und 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern unberücksichtigt.

vorherige Änderung

(5) Zur Mitfinanzierung der Belastungen, die den Ländern im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds 'Deutsche Einheit' verbleiben, wird der Landesvervielfältiger nach Absatz 3 Satz 4 bis einschließlich dem Jahr 2019 um eine Erhöhungszahl angehoben. Die fortwirkende Belastung nach Satz 1 beträgt jährlich 2.582.024.000 Euro. Sie wird den einzelnen Ländern des Bundesgebietes mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes in dem Verhältnis zugeordnet, das ihren Anteilen an den Leistungen nach § 1 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für das Jahr 2004 entspricht. Die Erhöhungs- und Ermäßigungsbeträge nach § 1 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleiben dabei unberücksichtigt. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhöhungszahl jährlich so festzusetzen, dass das Mehraufkommen der Umlage 50 vom Hundert der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in Höhe von bundesdurchschnittlich rund 40 vom Hundert des Betrages nach Satz 2 entspricht. Werden die Länder zu Ausgleichsleistungen nach § 6b des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds 'Deutsche Einheit' herangezogen, ist zur Beteiligung der Gemeinden die Erhöhungszahl im Jahr 2020 so festzusetzen, dass das Mehraufkommen der Umlage 50 vom Hundert der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in Höhe von bundesdurchschnittlich rund 40 vom Hundert der Ausgleichsleistungen entspricht. Das auf der Anhebung des Vervielfältigers beruhende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden im Sinne der §§ 7 und 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern unberücksichtigt. Die Rechtsverordnung kann nähere Bestimmungen über die Abführung der Umlage treffen. Die Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den Gesamtsteuereinnahmen - einschließlich der Zuweisungen im Rahmen der Steuerverbünde - in den einzelnen Ländern bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.

(6) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an Gewerbesteuer in einem Jahr die Einnahmen aus dieser Steuer, so erstattet das Finanzamt der Gemeinde einen Betrag, der sich durch Anwendung der Bemessungsgrundlagen des Absatzes 2 auf den Unterschiedsbetrag ergibt. Ist für das Erhebungsjahr der Hebesatz gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 vom Hundert abgesenkt, ist abweichend von Absatz 2 der Hebesatz des Vorjahres anzusetzen; mindestens ist aber der Durchschnitt der Hebesätze für die letzten drei vorangegangenen Jahre zugrunde zu legen, in denen die Erstattungen an Gewerbesteuer die Einnahmen aus dieser Steuer nicht überstiegen haben.

(7) Die Umlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November des Erhebungsjahres sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Istaufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. Absatz 6 gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.



(5) 1 Zur Mitfinanzierung der Belastungen, die den Ländern im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des Fonds 'Deutsche Einheit' verbleiben, wird der Landesvervielfältiger nach Absatz 3 Satz 4 bis einschließlich dem Jahr 2019 um eine Erhöhungszahl angehoben. 2 Die fortwirkende Belastung nach Satz 1 beträgt jährlich 2.582.024.000 Euro. 3 Sie wird den einzelnen Ländern des Bundesgebietes mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes in dem Verhältnis zugeordnet, das ihren Anteilen an den Leistungen nach § 1 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für das Jahr 2004 entspricht. 4 Die Erhöhungs- und Ermäßigungsbeträge nach § 1 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleiben dabei unberücksichtigt. 5 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhöhungszahl jährlich so festzusetzen, dass das Mehraufkommen der Umlage 50 Prozent der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in Höhe von bundesdurchschnittlich rund 40 Prozent des Betrages nach Satz 2 entspricht. 6 Werden die Länder zu Ausgleichsleistungen nach § 6b des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds 'Deutsche Einheit' herangezogen, ist zur Beteiligung der Gemeinden die Erhöhungszahl im Jahr 2020 so festzusetzen, dass das Mehraufkommen der Umlage 50 Prozent der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in Höhe von bundesdurchschnittlich rund 40 Prozent der Ausgleichsleistungen entspricht. 7 Das auf der Anhebung des Vervielfältigers beruhende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden im Sinne der §§ 7 und 8 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern unberücksichtigt. 8 Die Rechtsverordnung kann nähere Bestimmungen über die Abführung der Umlage treffen. 9 Die Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den Gesamtsteuereinnahmen - einschließlich der Zuweisungen im Rahmen der Steuerverbünde - in den einzelnen Ländern bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.

(6) 1 Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an Gewerbesteuer in einem Jahr die Einnahmen aus dieser Steuer, so erstattet das Finanzamt der Gemeinde einen Betrag, der sich durch Anwendung der Bemessungsgrundlagen des Absatzes 2 auf den Unterschiedsbetrag ergibt. 2 Ist für das Erhebungsjahr der Hebesatz gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 Prozent abgesenkt, ist abweichend von Absatz 2 der Hebesatz des Vorjahres anzusetzen; mindestens ist aber der Durchschnitt der Hebesätze für die letzten drei vorangegangenen Jahre zugrunde zu legen, in denen die Erstattungen an Gewerbesteuer die Einnahmen aus dieser Steuer nicht überstiegen haben.

(7) 1 Die Umlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres an das Finanzamt abzuführen. 2 Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November des Erhebungsjahres sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Istaufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. 3 Absatz 6 gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.

(8) Die Landesregierungen können nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Abführung der Umlage durch Rechtsverordnung treffen.