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§ 1 - Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 11.09.1969; FNA: 605-1 Gemeindefinanzen
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§ 1 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer



1Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). 2Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinnahmt werden.



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Frühere Fassungen von § 1 Gemeindefinanzreformgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 9 Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
vom 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 11 Unternehmensteuerreformgesetz 2008
vom 14.08.2007 BGBl. I S. 1912
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Gemeindefinanzreformgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GemFinRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GemFinRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GemFinRefG Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil (vom 01.01.2012)
... ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der Gemeinde an dem nach § 1 auf die Gemeinden eines Landes entfallenden Steueraufkommen. Die Schlüsselzahl ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 9 InvStRefG Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
... § 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 ...

Unternehmensteuerreformgesetz 2008
G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 11 UStRG 2008 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes
... Gesetz vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1090), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkommens ... der Einkommensteuer)." 2. In § 5a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 1 Satz 3" ersetzt. 3. In § ... 5a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 1 Satz 3" ersetzt. 3. In § 5d Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und in § 6 Abs. 2 Satz 2 ...