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Änderung § 5a Gemeindefinanzreformgesetz vom 01.01.2009

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§ 5a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 5a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2613
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer auf die Länder


(Text neue Fassung)

§ 5a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Von dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 Satz 3 des Finanzausgleichsgesetzes entfällt auf die Gemeinden der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein sowie auf Hamburg und Berlin (West) ein Anteil von insgesamt 85 vom Hundert. Auf die Gemeinden der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie auf Berlin (Ost) entfällt ein Anteil von insgesamt 15 vom Hundert.

(2) Die Anteile an der Umsatzsteuer nach Absatz 1 werden auf die einzelnen Länder jeweils nach Schlüsseln verteilt, die vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt werden. Die Länder stellen dem Bundesministerium der Finanzen die für die Ermittlung der Schlüssel notwendigen Daten zur Verfügung. Der Schlüssel für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Länder einschließlich Berlin (West) bemisst sich nach dem entsprechend § 5b Abs. 2 Satz 2 gewichteten Anteil der Summe der nach § 5b Abs. 2 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte des einzelnen Landes sowie des entsprechend gewichteten Anteils von Berlin (West) an der Summe der nach § 5b Abs. 2 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte aller in Absatz 1 Satz 1 genannten Länder einschließlich Berlin (West). Der Schlüssel für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Länder einschließlich Berlin (Ost) bemisst sich nach dem entsprechend § 5b Abs. 3 Satz 2 gewichteten Anteil der Summe der nach § 5b Abs. 3 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte des einzelnen Landes sowie des entsprechend gewichteten Anteils von Berlin (Ost) an der Summe der nach § 5b Abs. 3 Satz 3 und 4 zugrunde gelegten Gemeindewerte aller in Absatz 1 Satz 2 genannten Länder einschließlich Berlin (Ost).



 
(heute geltende Fassung) 

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