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§ 6 - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Artikel 1 G. v. 06.01.2004 BGBl. I S. 2, 219; aufgehoben durch Artikel 37 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.05.2004; FNA: 8053-7 Sonstige Vorschriften
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§ 6 CE-Kennzeichnung


§ 6 wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Es ist verboten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind.

(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.

(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" in folgender Gestalt:

CE-Kennzeichnung (BGBl. I 2004 S. 7)


(4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die hier wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.

(5) Es dürfen zusätzlich zur CE-Kennzeichnung keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

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Zitierungen von § 6 GPSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GPSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GPSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GPSG Anwendungsbereich
... an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind. Die §§ 5, 6 und 8 bis 10 gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende ...
§ 9 GPSG Meldeverfahren
... Änderung oder Aufhebung der Maßnahmen oder Vorkehrungen mit ein. Wurde die in § 6 vorgesehene Kennzeichnung oder das in § 7 vorgesehene Zeichen von einer zugelassenen Stelle ...
§ 19 GPSG Bußgeldvorschriften
... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 3. entgegen § 6 Abs. 1 ein Produkt, eine Verpackung oder eine Unterlage in den Verkehr bringt, 4. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 15 ProdSNG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
... Inverkehrbringen muß das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes versehen sein" durch die Wörter ...
Artikel 19 ProdSNG Änderung der Maschinenverordnung
... 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2 bis 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter ...
Artikel 20 ProdSNG Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten
... ersetzt. bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „§ 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 des ... wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 des ... bereitgestellt" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 7 des ...
Artikel 21 ProdSNG Änderung der Explosionsschutzverordnung
... ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen." 7. In § 6 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und ...
Artikel 23 ProdSNG Änderung der Aerosolpackungsverordnung
... durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt. 5. In § 6 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
Artikel 1 GPSGVÄndV Änderung der Maschinenverordnung
...  (1) Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 erforderliche CEKennzeichnung richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. (2) Die Bestandteile der ...
Artikel 3 GPSGVÄndV Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
... a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter „73/23/EWG des ...
Artikel 4 GPSGVÄndV Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten
... oder Motoren mit Z-Antrieb und mit integriertem Abgassystem mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und, bei Beteiligung der zugelassenen Stelle an ...


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