(1)
1Betäubungsmittel für den Stationsbedarf nach
§ 2 Absatz 3,
§ 3 Absatz 3 und
§ 4 Absatz 3, den Notfallbedarf nach
§ 5d und den Rettungsdienstbedarf nach
§ 6 Absatz 1 dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelanforderungsschein) verschrieben werden.
2Die Teile I und II der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf sind zur Vorlage in der Apotheke bestimmt, Teil III verbleibt bei dem verschreibungsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt.
(2) Betäubungsmittelanforderungsscheine werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Anforderung ausgegeben an:
- 1.
- den Arzt oder Zahnarzt, der ein Krankenhaus oder eine Krankenhausabteilung leitet,
- 2.
- den Tierarzt, der eine Tierklinik leitet,
- 3.
- einen beauftragten Arzt nach § 5d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
- 4.
- den nach § 6 Absatz 2 beauftragten Arzt des Rettungsdienstes oder
- 5.
- den zuständigen leitenden Notarzt nach § 6 Absatz 4.
(3)
1Die nummerierten Betäubungsmittelanforderungsscheine sind nur zur Verwendung in der Einrichtung bestimmt, für die sie angefordert wurden.
2Sie dürfen vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt an Leiter von Teileinheiten oder an einen weiteren beauftragten Arzt nach
§ 5d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 weitergegeben werden.
3Über die Weitergabe ist ein Nachweis zu führen.
(4) Teil III der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf und die Teile I bis III von fehlerhaft ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheinen sowie die Nachweisunterlagen gemäß Absatz 3 sind vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt drei Jahre, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren und auf Verlangen der nach
§ 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten dieser Behörden vorzulegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 12 BtMVV Abgabe (vom 08.04.2023) ... den Rettungsdienstbedarf, a) die nach den §§ 1 bis 4, § 7 Abs. 1 oder § 10 Abs. 3 für den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt werden durfte oder b) bei deren ... nicht ausgefertigt werden durfte oder b) bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des § 10 Abs. 1 oder des § 11 nicht beachtet wurde; 3. auf eine Verschreibung nach § 8 Abs. ...
§ 17 BtMVV Ordnungswidrigkeiten (vom 08.04.2023) ... 1, Betäubungsmittel nicht auf einem gültigen Betäubungsmittelrezept oder entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel nicht auf einem gültigen Betäubungsmittelanforderungsschein ... oder einen Verlust nicht unverzüglich anzeigt, 6. entgegen § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 4 oder § 12 Abs. 4 Satz 1 die dort bezeichneten Teile der Verschreibung oder der Verschreibung ... Satz 4 die Verschreibung nicht unverzüglich der Apotheke nachreicht, 8. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 3 keinen Nachweis über die Weitergabe von Betäubungsmittelanforderungsscheinen führt, ...
V. v. 22.05.2017 BGBl. I S. 1275
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.05.2011 BGBl. I S. 821
Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung
V. v. 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 70