Änderung § 18 BtMVV vom 30.05.2017

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§ 18 BtMVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung
§ 18 BtMVV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.05.2017 BGBl. I S. 1275
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 18 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

(1) § 5 Abs. 3 Satz 2 findet auf das Verschreiben eines Substitutionsmittels für Betäubungsmittelabhängige, denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung Codein oder Dihydrocodein zur Substitution verschrieben wurde, ab dem 1. Januar 2000 Anwendung.

(2) § 5 Abs. 7 Nr. 1 gilt auch als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in derselben Praxis mindestens sechs Monate Codein oder Dihydrocodein zum Zweck der Substitution für einen Patienten verschrieben wurde.



(1) 1 Die Bundesärztekammer hat die Richtlinie nach § 5 Absatz 12 Satz 1 bis 3 und Absatz 14 Satz 3 dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. August 2017 zur Genehmigung vorzulegen. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit macht die genehmigte Richtlinie unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Bis zur Bekanntmachung der Richtlinie gemäß Absatz 1 Satz 2 findet die Verordnung in ihrer bis zum 29. Mai 2017 geltenden Fassung weiter Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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