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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bühnenmaler und -plastiker/zur Bühnenmalerin und -plastikerin (BühnenPlastAusbV k.a.Abk.)

V. v. 01.02.2000 BGBl. I S. 83
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-265 Berufliche Bildung

§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.